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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1219

(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu
    besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des
    Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich
    versteigern lassen.

(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des
    Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.