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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1217

(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in
    erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet
    einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder
    verlangen, daß das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt
    oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
    gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen
    Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen
    Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung
    unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger
    nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für
    die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der
    Forderung gleichkommt.