•  Back 
  •  Pfandrecht an beweglichen Sachen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1214

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so
    ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und
    Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und,
    wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese
    angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.