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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1213

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, daß der
    Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

(2) Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum
    Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der
    Pfandgläubiger zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.