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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1211

(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem
    persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770
    einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der
    persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf
    berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er
    eine Einrede nicht dadurch, daß dieser auf sie verzichtet.