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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1205

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daß der Eigentümer
    die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, daß
    dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im
    Besitze der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des
    Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigentümers
    befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, daß der Eigentümer
    den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die
    Verpfändung dem Besitzer anzeigt.