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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1204

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der
    Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist,
    Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte
    Forderung bestellt werden.