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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1092

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar.
    Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen
    werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch
    auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer
    juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der § 1059a bis
    § 1059d entsprechend.