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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1023

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf
    einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die
    Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso
    geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen
    Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung
    hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der
    Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch
    Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft
    ausgeschlossen oder beschränkt werden.