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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 987

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er
    nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen
    nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
    ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatze verpflichtet,
    soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.