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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 979

(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte
    Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und
    die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der
    Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten
    vornehmen lassen.

(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.