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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 937

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt
    das Eigentum (Ersitzung),

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe
    des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später
    erfährt, daß ihm das Eigentum nicht zusteht.