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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 867

    Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines
    anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des
    Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern
    nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der
    Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und
    die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die
    Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung
    verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist
    unzulässig, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.