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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 833

    Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die
    Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so
    ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten
    den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt
    nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das
    dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters
    zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der
    Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
    beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
    entstanden sein würde.