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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 804

(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen
    oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem
    Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann
    der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die Leistung von
    dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
    abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt
    oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden
    ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche
    Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch
    verjährt in vier Jahren.

(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der im Absatz 1
    bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.