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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 803

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine
    ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine
    gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die
    Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung
    aufgehoben oder geändert wird.

(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der
    Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller
    berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für
    die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.