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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 775

(1) Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder
    stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
    Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines
    Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem
    Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
    1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners
    wesentlich verschlechtert haben;
    2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer
    nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des
    Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts
    des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
    3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit
    im Verzug ist;
    4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil
    auf Erfüllung erwirkt hat.

(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der
    Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit
    leisten.